Allgemeine Geschäftsbedingungen
A L L G E M E I N
E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E
N
MSP Martin Eberle GmbH
1. Einbeziehung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Kaufverträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich
der Nebenabsprachen oder
sonstigen Absprachen bezüglich der Kaufverträge und Serviceaufträge als
zwischen den Parteien geltend
vereinbart worden.
2. Vertragsabschluß
Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt
bzw. die Bestellung mit einer den Gegenstand betreffenden Anzahlung angezeigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Lieferung
innerhalb des Ladengeschäfts wird mit Erstellung
einer Barverkaufsquittung belegt. Bei Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts
ist eine schriftliche Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware nicht
notwendig. Bei Lieferung außerhalb des Ladengeschäfts
genügt die vom
beauftragten Logistikunternehmen aufgenommene Bestätigung des Käufers über den
Erhalt der Ware.
Sämtliche Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden
einschließlich anderer Allgemeiner Geschäfts-bedingungen
bedürfen für Ihre
Gültigkeit der schriftlichen Form.
3. Preise und
Zahlung
3.1.
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe
inkl. MwSt. (Kaufpreis). Zusätzliche Leistungen
werden gesondert berechnet. Der
Kaufpreis und der Preis für die zusätzlichen Leistungen sind bei der Übergabe
des Kaufgegenstandes
bzw. der zusätzlichen Leistung fällig.
3.2.
Ist Teilzahlung vereinbart worden und kommt der Verkäufer ab der zweiten Rate
ganz oder teilweise in Verzug und beträgt dieser
Betrag mindestens 10% des Teilzahlungpreises, so kann der Verkäufer, nachdem er dem Käufer
eine 14-tägige Nachfrist gesetzt hat,
wahlweise den gesamten restlichen
Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. ( hierzu unter Zi. 5.2 )
3.3.
Bei Nichtabnahme eines lt. Kaufvertrages gestellten Kaufgegenstandes hat der
Verkäufer das Recht, Schadenersatz zu verlangen.
Die Höhe des Schadenersatzes beträgt 15% des Kaufpreises, es sei denn, der Käufer weist nach, daß der Schaden niedriger oder gar
nichtentstanden ist.
3.4.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme eines Serviceauftrages bis zur Höhe
des Kostenvoranschlages abhängig zu machen.
4. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit dem Kaufvertragsabschluß. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter
erheblicher Betriebsstörungen, so
kann der Käufer daraus keine Ansprüche herleiten. Konstruktions- oder
Formänderungen,
Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges
seitens des Herstellers/Importeurs/Vertriebs bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Käufer
zumutbar sind.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsumme im Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer
des Eigentumsvorbehaltes ist der
Käufer bei vorzeitiger Auslieferung des Kaufgegenstandes zum Besitz und
Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, während
dieser Zeit den Kaufgegenstand in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu halten und
alle vom Hersteller/Importeur/Vertriebe vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich auf seine Kosten vom Verkäufer
oder von einer für die Betreuung des
Kaufgegenstandes vom
Hersteller/Importeur/Vertrieb anerkannten Werkstatt durchführen zu lassen.
5.2.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach oder gerät er in Zahlungsverzug (Zi.
3.2.), hat der Verkäufer das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten.
Hat der
Verkäufer den Rücktritt erklärt, so hat der Käufer
-
den Kaufgegenstand unverzüglich herauszugeben;
-
die von ihm am Kaufgegenstand verursachten Schäden zu ersetzen;
-
Ersatz für die Benutzung des Kaufgegenstandes zu leisten. Als Wertverlust im
Grundsatz gilt als Maßstab für den Bereich Fahrräder
die jeweils gültige Schwacke-Liste oder bei
Nichterfassung durch die Schwacke-Liste das Urteil eines üblichen Gutachters .
Für den Bereich Motorfahrzeuge gilt die
Ziffer 6.5. und für alle anderen Gegenstände wird ein sich selbstaddierender
Betrag
von 1% der Kaufsumme pro Woche der Nutzung berechnet. Dem Verkäufer sind
darüber hinaus alle
weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im
Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages hat.
Der
Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen mit dem bereits angezahlten
Kaufpreis zu verrechnen.
5.3.
Für den
Verleih von Gegenständen gelten die im Leihvertrag unterschriebenen
Vertragsbedingungen.
6. Gewährleistung
6.1.
Der Verkäufer leistet für die Dauer von 24 Monaten ab Übergabe Gewähr für eine
dem jeweiligen Stand der Technik des
Typs des Kaufgegenstandes entsprechende
Fehlerfreiheit. Während dieser Dauer hat der Käufer Anspruch auf kostenlose
Beseitigung von Fehlern, die nicht im Rahmen eines üblichen Vorgangs aufgrund
der zumutbaren physikalischen
Eigenschaften des Gegenstandes beruhen und den
durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes
verursachten Schäden
(Nachbesserung). Für die bei der Nachbesserung ausgetauschten Teile beträgt die
Gewährleistungsfrist 12 Monate. Für
gebrauchte, funktionsfähige Artikel sowie für Reparaturen beträgt die
Gewährleistung
12 Monate.
6.2.
Tritt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungpflicht ein Fehler an einem
Teil auf, für das der
Hersteller die Gewährleistung verlängert hat, so hat der
Käufer nur Anspruch auf den Austausch des Teiles,
nicht aber auf Übernahme der
Montagekosten.
6.3.
Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistundspflichtigen Fehlers
betriebsunfähig, hat sich der Käufer an die
nächstgelegene, vom
Hersteller/Importeur/ Vertrieb für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannte Fachwerkstatt
zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die
erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in der Verkäuferwerkstatt
durchgeführt werden können. Befindet sich in zumutbarer Nähe keine solche
Werkstatt, so hat der Käufer eine andere
Fachwerkstatt aufzusuchen.
6.4.
Der Käufer hat das Recht, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des
Kaufvertrages ( Wandlung ) oder die Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) zu verlangen, wenn es dem Verkäufer nach zweimaligen Versuchen (Arbeiten während der
Gratisinspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades gelten nicht als
Versuch) nicht gelungen ist, den Fehler
zu beheben. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
6.5.
Wählt der Käufer die Wandlung, so vermindert sich der zurück zu zahlende Betrag
gemäß Ziffer 5.2. Abs. 3 oder bei
Motorfahrzeugen für jede vom Käufer gefahrene
100km, begonnene 100km gelten als volle 100km, um jeweils 1% des
Kaufpreises.
6.6.
Der Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der aufgetretene Fehler in
einem ursächlichen Zusammenhang
damit steht, daß der Käufer einen offenkundigen
Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat, oder der Kaufgegenstand
unsachgemäß
behandelt wurde, oder der Kaufgegenstand in einer von dem Hersteller nicht
genehmigten Weise
verändert wurde, oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes
nicht befolgt hat, oder der
obligatorischen ersten Inspektion zur korrekten Neujustage der einzelnen Teile
am Kaufgegenstand nicht nachkommt ( Zi. 7.2.). Natürlicher Verschleiß ist von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Erste
Inspektion
7.1.
Die erste Inspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades ist gratis und
bindend.
7.2.
Der Termin zur ersten Inspektion ist ein Pflichttermin, der innerhalb der
ersten vier Wochen nach Lieferung
des Fahrrades wahrgenommen werden muß. Die
Ursache der ersten Inspektion liegt in der Nachbesserung
und -einstellung der
mechanischen Teile und deren ursächlichen physikalischen Eigenschaften, die im
Rahmen
einer ersten starken Beanspruchung des Materials auftreten können.
Sonderveinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
8. Kauf und
Reparatur
8.1.
Als Kostenvoranschlag wird ausschließlich nur gewertet, was als
Kostenvor-anschlag gesondert beschrieben wird.
Kostenvoranschläge bedürfen der
schriftlichen Form. Eine ungefähre Ermittlung des zu erwartenden Preises
einer
in Auftrag gegebenen Serviceleistung wird nicht als Kostenvoranschlag gewertet
und ist nicht
bindend im Sinne eines Kostenvoranschlags.
8.2.
Verlangt der Käufer die Erstellung eines Kostenvoranschlages, so hat er den
dafür erforderlichen Aufwand zu
bezahlen, sofern nicht etwas anderes
ausdrücklich vereinbart wurde. Der Verkäufer ist an den Kostenvoranschlag
bis
zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
8.3.
Stellt sich bei der Durchführung der Serviceleistung heraus, daß zur Behebung
des Schadens weitere Angaben notwendig
sind, so gilt der Auftrag hierfür als
erteilt, wenn er 10% des geschätzten Nettoauftrages nicht übersteigt und
der
Käufer nicht widersprochen hat.
8.4. Überschreitet der Käufer im Rahmen eines Serviceauftrages, den vereinbarten Abholungstermin des Servicegegenstandes
um mehr als 3 Tage, so wird ab dem
vierten Tag nach dem Abholungstermin eine Aufbewahrungsgebühr von 2,50 € pro
Tag
erhoben. Ab dem 30. Tag der Terminüberschreitung zur Abholung des im
Serviceauftrag vereinbarten Gegenstandes,
wird die Abholung fortlaufend in
Abständeneiner Woche angemahnt. Ist nach der dritten Anmahnung keine weitere
schriftliche Vereinbarung getroffen bzw. der Gegenstand nicht abgeholt worden,
so geht der Gegenstand automatisch in das
Eigentum der MSP Martin Eberle GmbH
über. Sonderabsprachen zur Außerkraftsetzung dieser Klausel bedürfen der
schriftlichen
Form auf dem Serviceauftrag.
8.5. Ist ein Gegenstand bei Einlieferung zu einem Servicetermin im Rahmen einer optischen Bewertung des Servicebeauftragten
unzumutbar verschmutzt, so hat der Servicebeauftragte das Recht ohne vorherige Absprache einen gesonderten Zuschlag in
Höhe von 22,50 € für die Reinigung des Gegenstandes im
erforderlichen Arbeits-bereich zu verlangen.
9. Haftung
Soweit
gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nur für Schäden, die er oder seine
Betriebsangehörigen dem Käufer vorsätzlich
oder grob fahrlässig zugeführt
haben. Soweit der Verkäufer für Schäden haftet, die bei Servicearbeiten am
Kaufgegenstand
entstanden sind, ist seine Ersatzpflicht auf die kostenlose
Instandsetzung beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer den
Schaden unverzüglich anzuzeigen.
10. Erfüllungsort
und Sitz
Erfüllungsort
für alle Vertragsleistungen ist der Sitz des Verkäufers. Der Sitz des
Verkäufers ist die freie und Hansestadt Hamburg.
11. Erhaltungsklausel
Die
vollständige oder Teilnichtigkeit irgendeiner Klausel der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen
läßt die Wirksamkeit der übrigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
12. Gerichtsstandsklausel
Als
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für die diese Allgemeinen
Geschäfts-bedingungen gelten, gilt
– soweit gesetzlich zulässig – der Wohnsitz (bzw. Geschäftssitz) des Verkäufers als vereinbart.
13. Rechtswahl
Zwischen
den Parteien gilt in jeglicher Hinsicht, einschließlich der
Gerichtsstands-klausel und der Formerfordernisse,
deutsches Recht als
vereinbart.